Fahrschul-Betriebswirtschaft

Einleitung

Wer sich als Fahrlehrer selbstständig machen möchte oder als verantwortlicher Leiter in einer Fahrschule tätig werden möchte, muss die Teilnahme an einem Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang nachweisen. Damit soll einerseits die „betriebswirtschaftliche Qualität“ einer neu gegründeten Fahrschule sichergestellt werden, andererseits dafür Sorge getragen werden, dass der Gründer Kenntnisse über seine Pflichten als Unternehmer gegenüber dem Staat (Steuern, Abgaben, Sozialversicherung u.a.) und gegenüber Arbeitnehmern (Arbeitsrecht) kennt.

Musterplan für den Lehrgang Fahrschulbetriebswirtschaft

Quelle: „Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 498) geändert worden ist“
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.3.2022 I 498
Ersetzt V 9231-7-9 v. 19.6.2012 I 1346 (FahrlGDV 2012)

2.Die Fahrschule
2.1Eröffnung einer Fahrschule
2.2Kriterien der Standortwahl
2.3Rechtsformen einer Fahrschule
2.4Die Fahrschulerlaubnis und die Behörden
2.5Vertragsrecht
2.6Schließung der Fahrschule
3.Investitionen, Finanzierung
3.1Investitionsbedarf
3.2Finanzbedarf
4.Management, Marketing und Werbung
4.1Erweiterter Raumbedarf
4.2Büromanagement
4.3Kooperation
4.4Aufzeichnungen nach dem Fahrlehrerrecht
4.5Kundenbetreuung
4.6Absatzorientierung
4.7Wettbewerbsrecht
4.8Werbung
5.Kalkulation und Rechnungswesen
5.1Kalkulation
5.2Buchführung
5.3Steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
5.4Bilanzen, Beratungen
5.5Liquiditätskontrolle
5.6Finanzplan
5.7Steuervorauszahlungen
5.8Rechnungsstellung
5.9Zahlungsverkehr
6.Arbeits- und Sozialrecht
6.1.Personalwesen
6.2Arbeitsrecht
6.3Sozialrecht/Versicherung

Der Lehrgang schließt ab mit einer Teilnahmebescheinigung, die zur Beantragung einer Fahrschuleröffnung der Behörde vorgelegt werden muss.