Fahrschul-Betriebswirtschaft
Einleitung
Wer sich als Fahrlehrer selbstständig machen möchte oder als verantwortlicher Leiter in einer Fahrschule tätig werden möchte, muss die Teilnahme an einem Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang nachweisen. Damit soll einerseits die „betriebswirtschaftliche Qualität“ einer neu gegründeten Fahrschule sichergestellt werden, andererseits dafür Sorge getragen werden, dass der Gründer Kenntnisse über seine Pflichten als Unternehmer gegenüber dem Staat (Steuern, Abgaben, Sozialversicherung u.a.) und gegenüber Arbeitnehmern (Arbeitsrecht) kennt.
Musterplan für den Lehrgang Fahrschulbetriebswirtschaft
Quelle: „Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 498) geändert worden ist“
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.3.2022 I 498
Ersetzt V 9231-7-9 v. 19.6.2012 I 1346 (FahrlGDV 2012)
2. | Die Fahrschule |
2.1 | Eröffnung einer Fahrschule |
2.2 | Kriterien der Standortwahl |
2.3 | Rechtsformen einer Fahrschule |
2.4 | Die Fahrschulerlaubnis und die Behörden |
2.5 | Vertragsrecht |
2.6 | Schließung der Fahrschule |
3. | Investitionen, Finanzierung |
3.1 | Investitionsbedarf |
3.2 | Finanzbedarf |
4. | Management, Marketing und Werbung |
4.1 | Erweiterter Raumbedarf |
4.2 | Büromanagement |
4.3 | Kooperation |
4.4 | Aufzeichnungen nach dem Fahrlehrerrecht |
4.5 | Kundenbetreuung |
4.6 | Absatzorientierung |
4.7 | Wettbewerbsrecht |
4.8 | Werbung |
5. | Kalkulation und Rechnungswesen |
5.1 | Kalkulation |
5.2 | Buchführung |
5.3 | Steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten |
5.4 | Bilanzen, Beratungen |
5.5 | Liquiditätskontrolle |
5.6 | Finanzplan |
5.7 | Steuervorauszahlungen |
5.8 | Rechnungsstellung |
5.9 | Zahlungsverkehr |
6. | Arbeits- und Sozialrecht |
6.1. | Personalwesen |
6.2 | Arbeitsrecht |
6.3 | Sozialrecht/Versicherung |
Der Lehrgang schließt ab mit einer Teilnahmebescheinigung, die zur Beantragung einer Fahrschuleröffnung der Behörde vorgelegt werden muss.